Vereinsstatuten des Schachklubs Kaltern

Punkt 1
Der Verein führt den Namen Schachklub Kaltern und hat seinen Sitz in Kaltern, Andreas-Hofer-Str. 19/I (im Haus der Vereine). Das Vereinswappen ist der Kalterer "Plentenkessel".
Punkt 2
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachspiels, die Betreuung der Mitglieder, die Teilnahme an Wettbewerben, und insbesondere die Heranbildung aller, die eine sinnvolle Freizeitgestaltung anstreben.
Punkt 3
Der Kalterer Schachklub enthält sich jeder politischen Tätigkeit.
Punkt 4
Mitglieder des Vereins sind alle Personen, die in den Verein aufgenommen werden und regelmäßig den Mitgliedsbeitrag entrichten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig der Vorstand. Der Verein hat aktive Mitglieder, die selbst das Schachspiel betreiben oder ein Amt innerhalb des Vereins bekleiden; passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen, und Ehrenmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Alle Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind im Prinzip ehrenamtlich. Den Mitgliedern kann für ihre Tätigkeit im Interesse des Vereins ein belegter Spesenersatz gewährt werden.
Punkt 5
Bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr wird das betreffende Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen. Falls keine zwingende Gründe zu einer Verweigerung der Wiederaufnahme vorliegen, kann einem entsprechenden Ansuchen stattgegeben werden.
Punkt 6
Die Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vereinsausschuß, der Obmann, die Revisoren und das Schiedsgericht.
Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Die Vereinsorgane bleiben drei Jahre im Amt, wenn es die Vollversammlung nicht anders verlangt.
Punkt 7
Die ordentliche Vollversammlung wird jährlich einmal einberufen und besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt schriftlich. Die Vollversammlung in erster Einberufung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der eingetragenen Mitglieder anwesend sing. In zweiter Einberufung, die nach mindestens einer Stunde erfolgt, genügt die Anwesenheit eines Viertels plus eines aller eingetragenen Mitglieder. Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Die Beschlüsse werden durch handaufhalten gefaßt, außer es wird eine andere Form verlangt. Die ordentliche Vollversammlung hat die Aufgabe, den Tätigkeitsbericht und die Abrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres zu genehmigen, allgemeine Richtlinien für das kommende festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und bei Fälligkeit die Vereinsorgane zu wählen. Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Vereinsobmann, der bei Wahlgängen bzw. Mißtrauensanträgen von einem der Vollversammlung vorgeschlagen und von dieser akzeptierten Vorsitzenden ersetzt wird. Außer letzterem werden der Vollversammlung zwei Stimmenzähler für die Wahlgänge vorgeschlagen und müssen von derselben akzeptiert werden.
Punkt 8
Außerordentliche Vollversammlungen können entweder vom Vereinsausschuß einberufen oder von mehr als einem Viertel der Mitglieder verlangt werden
Punkt 9
Der Obmann vertritt den Verein nach außen hin und wird im Falle von Verhinderung durch den Obmannstellvertreter ersetzt. Er muß im voraus über die geplanten Tätigkeiten des Ausschusses unterrichtet werden
Punkt 10
Der Vereinsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Obmann (Präsidenten), der gemäß Punkt 6 auch den Vorsitz des Vereinsausschusses führt
b) dem Obmannstellvertreter
c) dem Spielleiter
d) dem Schriftführer, der auch andere Aufgaben übernehmen kann
e) dem Kassier
f) dem Jugendvertreter, der dem Ausschuß ohne Stimmrecht angehört.
Die Ausschußorgane werden gem. Punkt 6 gewählt.
Jedes Mitglied kann fünf Stimmen abgeben, die Jugendlichen unter 18 Jahren eine weitere für ihren Vertreter.
Das Mitglied mit den meisten Stimmen wird zum Obmann gewählt. Bei Ablehnung kann der Ausschuß aus seinen Reihen einen anderen Obmann bestimmen. Die übrigen Mandate verteilt der neugewählte Ausschuß.
Punkt 11
Die zwei Revisoren, die Mitglieder des Vereins sein müssen, haben die Aufgabe der Überwachung der Tätigkeiten des Vereinsausschusses in finanzieller Hinsicht. Sie sind nur vor der Vollversammlung verantwortlich. Sie können jederzeit in die Buchhaltung des Vereins Einsicht nehmen.
Punkt 12
Das Schiedsgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Sie wählen unter sich den Vorsitzenden. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Streitigkeiten, über die keine Einigung erzielt werden kann, vor das Schiedsgericht zu tragen und sich der Entscheidung derselben zu unterwerfen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes wird schriftlich niedergelegt und wird dem oder den Betroffenen sowie dem Vorstand mitgeteilt.
Punkt 13
Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins und die Mitglieder haften dafür.
Punkt 14
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Beiträgen öffentlicher Körperschaften und Privaten und aus dem Erlös von Veranstaltungen. Das Bargeld wird auf einer Bank hinterlegt. Jede Behebung muß vom Kassier oder vom Präsidenten unterzeichnet werden und jede Ausgabe belegt sein. Der Kassier haftet mit dem Ausschuß für die regelmäßige Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben und muß der Vollversammlung Rechnung ablegen.
Punkt 15
Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Ausschuß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Betroffenen können beim Schiedsgericht Einspruch erheben, das endgültig entscheidet.
Punkt 16
Mitglieder unter 18 Jahre können kein Amt bekleiden, außer jenem des Jugendvertreters und genießen eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrags, welche vom Ausschuß festgelegt wird.
Punkt 17
Alle Mitglieder sind verpflichtet, dieses Statut einzuhalten und den Anordnungen des Vereinsausschusses zu folgen.
Punkt 18
Jedes Mitglied hat Anrecht, das Klublokal und dessen Einrichtung zu benützen. Es ist verpflichtet, das Klublokal sauber zu halten, die Einrichtung zu schonen und die benutzten Garnituren vor dem Verlassen des Lokals ordnungsgemäß wegzuräumen.
Punkt 19
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, als Wettkämpfer, Organisator oder Aufsichtsperson, je nachdem welche Aufgabe ihnen vom Vorstand übertragen wurde, mit vollem Einsatz und zu Ehren des Vereins auszuüben. Die Übernahme einer Aufgabe erfolgt immer mit vollem Einverständnis des betreffenden Mitgliedes.
Punkt 20
Abänderungen dieses Statuts kann die Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der eingetragenen Mitglieder beschließen.
Punkt 21
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Das gesamte Eigentum des Vereins kann erst nach dreijähriger Verwaltung durch die von der Vollversammlung bestimmten Treuhänder veräußert werden und dessen Erlös, sowie alle verfügbaren Barmittel bedürftigen Einrichtungen im Dorfe, die der Öffentlichkeit dienen, zugeführt werden.
Punkt 22
Alle im Statut nicht inbegriffenen Fälle werden nach dem bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Kaltern, im Oktober 1983
abgeändert im September 1998